Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und Rechtsanwalt I.________ (6/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2021 STK 2021 69 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
4. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,
5. G.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
6. H.________, Privatklägerin und Berufungsführerin 2 – 6 vertreten durch Rechtsanwalt I.________,
Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021, SGO 2020 26);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung anmel- dete (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2021 zu- gestellt wurde (vgl. Empfangsbestätigung);
- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Beru- fungserklärung einging;
- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Eugster, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. A., Art. 399 StPO N 1; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);
- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial ab- geschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und Rechtsanwalt I.________ (6/R) sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2021 rfl